Reservierungen sind nach Vertragsabschluss und nach Eingang der Anzahlung verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3 dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 10%, 31 – 90 Tage vor Mietbeginn: 20%, 14 – 30 Tage vor Mietbeginn: 50 %; 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Sollte der Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z. B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Für Nichtverfügbarkeit des Fahrzeuges und die daraus entstehenden Folgekosten ist der Vermieter nicht haftbar. Der Mietraum beschränkt sich auf Europa.
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die während der Mietzeit anfallenden Kosten (Maut) gehen zu Lasten des Mieters. Pro Miettag sind 250 km frei. Der Mehrkilometer kostet 0,20 €, (Wohnmobil), Kosten für Öl, Treibstoff etc. gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Übergabe mit Diesel vollgetankt und muss auch vollgetankt wieder zurückgebracht werden.
Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe 30% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 28 Tage vor Mietbeginn auf unten aufgeführtes Konto zu bezahlen. Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von € 1000,00 in bar hinterlegt werden. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution unmittelbar ausbezahlt. Im Schadensfall kann die hinterlegte Kaution unabhängig von der Schuldfrage sofort verwendet werden. Bei selbstverschuldeten Schäden verfällt die Kaution. Die Selbstbeteiligung bei Voll-/ Teilkasko beträgt jeweils € 1000,00. Fehlende Gegenstände oder Innenschäden sind nicht versichert und müssen vom Mieter komplett übernommen werden. Das gleiche gilt für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, z.B. Verkratzen der Karosserie bei Durchfahrten von Sträuchern und Bäumen. Bei Beschädigungen am oder im Fahrzeug durch den Mieter behält sich der Vermieter das Recht vor, diese auf Grundlage eines Kostenvoranschlages sofort abzurechnen.
Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges ist von Mieter und Vermieter ein Übergabeprotokoll mit der darin
enthaltenen Inventar-/Funktionsliste zu unterzeichnen. Festgestellte Mängel müssen auf dem Übergabeprotokoll
vermerkt und vom Mieter und Vermieter bestätigt werden. Für alle danach auftretenden Beschädigungen, ob
durch den Mieter oder Dritte verursacht, haftet der Mieter.
Die Übergabe erfolgt werktags (Montag-Donnerstag) zwischen 17.30 Uhr und 20 Uhr, (Freitag-Sonntag)
zwischen 16 Uhr bis 18 Uhr oder nach Sondervereinbarung.
Die Rückgabe erfolgt werktags (Montag-Freitag) zwischen 17.30 Uhr und 19 Uhr, Samstag/Sonntag bis 11 Uhr
oder nach Sonderterminvereinbarung.
Übergabe und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet.
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren besitzen (Führerscheinklasse 3 oder B bzw. BE). Der Mieter haftet für das Verhalten des Fahrers wir für das Eigene. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss entfallen insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, sowie bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werteerhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
Bei der Verwendung des Fahrzeuges hat sich der Mieter stets an die gesetzlichen Vorschriften (zulässige Gesamtmasse, Ladungssicherheit usw.) zu halten. Bei abgestellten Fahrzeugen sind Türen und Fenster ordnungsgemäß zu verschließen bzw. zu sichern. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist, sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Unfallschäden sind von der Polizei zu protokollieren. Das Gleiche gilt für behördliche Maßnahmen (z. B.
Beschlagnahme, Strafverfahren) sowie für Brand-, Entwendungs- und Wildschäden. Weiter ist eine Skizze,
wenn möglich mit Foto und eine genaue Beschreibung des Unfallhergangs zu erstellen (Unfallprotokoll
erstellen). Notieren Sie sich die Namen und Adressen des Unfallgegners und eventuellen Zeugen.
Reparaturen die notwendig werden um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,
dürfen vom Mieter direkt in Auftrag gegeben werden, soweit die Reparaturen eine Betrag von € 100,- nicht
übersteigen. Andernfalls ist der Vermieter telefonisch zu benachrichtigen und seine Einwilligung zur Reparatur
einzuholen. Die Kosten der Reparaturen trägt der Vermieter. Vom Mieter getragene Kosten werden gegen
Vorlage der entsprechenden Belege ausgeglichen. Ausgetauschte Teile müssen vorgelegt werden. Eine
Übernahme bzw. Erstattung der Kosten erfolgt jedoch nur, wenn der Mieter für den Schaden nicht haftet.
Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
Schadensersatzansprüche an den Vermieter aus de Anmietung des Fahrzeugs, insbesondere bei Ausfall des
Wagens vor der Übergabe an den Mieter und während der Mietdauer sind ausgeschlossen.
Schäden am Fahrzeug, sowie an der Inneneinrichtung und Ausstattung, die eine Anschlussvermietung
beeinträchtigen sind unverzüglich dem Vermieter telefonisch anzuzeigen.
Dir Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietdauer am Fahrzeug entstehen, unabhängig davon, ob er dies zu vertreten hat, grundsätzlich nur in Höhe der von der Vollkaskoversicherung nicht übernommenen Kostenanteile. Er haftet jedoch uneingeschränkt für Schäden, die verursacht werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, Unfallflucht, Benutzung durch unberechtigte Fahrer oder zu verbotenem Zweck Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Wird der Wohnwagen durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung durch den Vermieter bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über den Wohnwagen/Wohnmobil wird der Gerichtsstand dem Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist und der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.
Die Mitnahme von Haustieren, sowie das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen, mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf der Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Irrtum und Änderungen während der Saison vorbehalten.
Stand 09/2014
Unterweiler 17 | 96154 Burgwindheim
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